Statuten

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 01: Name und Sitz
Unter dem Namen Verein Aquarium Zürich (VAZ) besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

Art. 02: Zweck
1Der VAZ bezweckt
1die Verbreitung der Aquarienkunde
2die Pflege und Zucht von Aquarientieren und Wasserpflanzen
3die Vertiefung des Naturverständnisses
4die Pflege guter Kameradschaft
2Der VAZ ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 03: Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.


II. Mitgliedschaft

Art. 04: Mitgliedschaft im VAZ
1Die Mitgliedschaft kann sich erwerben, wer sich für die Aquarienkunde interessiert.
2Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und kann den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen den Entscheid des Vorstandes kann an die Generalversammlung schriftlich rekurriert werden. Die Generalversammlung entscheidet über das Aufnahmegesuch endgültig.
3Mitgliederkategorien: Vorstands-, Ehren-, Aktiv- und Familienmitglieder (Personen im gleichen Haushalt).
4Durch die Generalversammlung können Ehrenmitglieder ernannt werden. Als Ehrenmitglieder können Personen vorgeschlagen werden, welche sich um den VAZ in besonderem Masse verdient gemacht haben.

Art. 05: Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
1Der Austritt aus dem VAZ ist jederzeit möglich. Er ist bis spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung (Datum des Poststempels) dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich bekanntzugeben.
2Das austretende Mitglied hat für das laufende Vereinsjahr seinen Mitgliederbeitrag voll zu entrichten.
3Mitglieder, welche sich unehrenhafter Handlungen schuldig machen, die Vereinsinteressen schädigen oder sich den Vereinsbeschlüssen nicht fügen, können durch den Vorstand vom VAZ ausgeschlossen werden. Gegen den Entscheid des Vorstandes kann an die nächste Generalversammlung schriftlich rekurriert werden. Die Generalversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig.
4Mitglieder, welche nach einmaliger Mahnung den Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember nicht entrichtet haben, können vom VAZ ausgeschlossen werden.
5Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jeglicher Anspruch an das Vereinsvermögen.

III.Vereinsaktivitäten


Art. 06:Versammlungen
1Die Versammlungen finden jeweils monatlich statt.
2Zu speziellen Veranstaltungen lädt der Vorstand besonders ein.

IV.Finanzielles

Art. 07:Einnahmen

Der VAZ wird wie folgt finanziert:
1Mitgliederbeiträge
2Beiträge von Gönnern
3Kapitalzinsen
4Weitere Zuwendungen aller

Art. 08: Mitgliederbeiträge
1Der Jahresbeitrag wird jährlich an der Generalversammlung festgelegt und beträgt maximal Fr. 80.-. Er muss dem/der Kassier(in) alljährlich bis zum 30. Juni entrichtet werden. Nach dieser Frist kann der Einzug per Postnachnahme zuzüglich Porto erfolgen.
2Mitglieder, welche nach dem 30. Juni eintreten, haben den Jahresbeitrag pro Rata temporis zu bezahlen.
3Ehrenmitglieder bezahlen nur die Fachzeitschrift. Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
4Familienmitglieder erhalten nur eine Fachzeitschrift. Die erste Person bezahlt den ganzen Mitgliederbeitrag. Für jede weitere Person vermindert sich der Beitrag um die Jahresgebühr der Fachzeitschrift.

Art. 09: Haftung
Für seine Verbindlichkeiten haftet der VAZ ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Ein Rückgriff auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 10: Ausgaben
1Dem Vorstand wird das Recht eingeräumt, über einen Betrag von bis zu Fr. 1'000.-- für Vereinszwecke zu verfügen.
2Über ausserordentliche Ausgaben entscheidet an einer Monatsversammlung die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

V. Organisation des VAZ

Art. 11: Vereinsorgane
1Generalversammlung
2Vorstand
3Revisionsstelle

1. Generalversammlung

Art. 12a: Ordentliche Generalversammlung
1Die Generalversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Sie findet spätestens im März statt.
2Sie wird vom Vorstand, mit Schreiben an alle Mitglieder, mindestens 20 Tage im voraus unter Angabe der Traktanden einberufen.
3Anträge müssen mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Solche Anträge müssen auf der Traktandenliste aufgeführt sein.

Art. 12b: Aufgaben und Kompetenzen
1Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
2Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten/der Präsidentin
3Kenntnisnahme des Revisorenberichtes und Abnahme der Jahresrechnung
4Vorstellen des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
5Wahl des Tagespräsidenten/der Tagespräsidentin
6Wahl des Vorstandes und der Revisoren/Revisorinnen
7Statutenänderungen
8Abstimmung über Anträge

Art. 12c: Wahl- und Abstimmungsverfahren
1Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht der Vorstand oder 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Stimmabgabe wünschen.
2Der/die Tagespräsident(in) nimmt die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin vor. Die übrigen Vorstandsmitglieder können in globo gewählt/bestätigt werden.
3Ausser in den Fällen, in denen die Statuten ein qualifiziertes Mehr vorschreibt, entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
4Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident(in) (Vorsitzende) bei allen Abstimmungen den Stichentscheid.

2. Vorstand

Art. 13: Aufgaben

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des VAZ. Er vertritt diesen nach aussen und ist für die Planung besorgt, welche den erforderlichen Fortbestand des VAZ sicherstellt.

Art. 14: Zusammensetzung
1Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern {Präsident(in), Vizepräsident(in) und Protokollführer(in), Kassier(in), Aktuar(in)}, die von der Generalversammlung für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
2Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes während des laufenden Vereinsjahres, oder bei zusätzlichem Bedarf, ergänzt sich der Vorstand selbst.

Art. 15: Zeichnungsberechtigung
1Namens des Vereins führen die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift der/die Präsident(in) mit dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin.
2Für den Bank- und Postcheckverkehr wird dem/der Kassier(in) und dem/der Präsident(in) die Verfügungsberechtigung erteilt.

3. Revisionsstelle

Art. 16: Wahl und Aufgabe der Revisoren/Revisorinnen
1Für die Dauer eines Jahres werden zwei Revisoren/Revisorinnen und ein/eine Ersatzrevisor(in) gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2Sie prüfen bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung sämtliche Vereinsrechnungen und das Inventar.
3Sie erstatten zuhanden der Generalversammlung Bericht und stellen den Antrag betreffend Déchargeerteilung.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 17: Statutenänderungen

Der Vorstand oder ein einzelnes Mitglied kann zuhanden der Generalversammlung einen Antrag auf Statutenänderung stellen. Solche Anträge müssen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Art. 18: Auflösung des VAZ
1Die Auflösung des VAZ kann nur die Generalversammlung beschliessen. Hierüber entscheidet die 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder (qualifiziertes Mehr).
2Die Generalversammlung, welche die Auflösung beschliesst, legt fest, wie das Vereinsvermögen, nach Erledigung aller Verbindlichkeiten, zu verwenden ist.

Art. 19: Gerichtsstand
Der Verein hat Gerichtsstand Zürich.

Art. 20: Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 12. März 2001 angenommen worden und ersetzen die Statuten vom 13. März 1995. Sie treten sofort in Kraft.

Die Präsidentin: Susie Scherer
Der Vizepräsident: Pascal Sewer


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